Verein
für den Erhalt der St. Katharinen-Kirche zu Probsteierhagen e.V.
SATZUNG
in der Fassung vom 26.02.2009
§ 1
Name,
Sitz und Zweck des Vereins
(1)
Der Verein "Verein für
den Erhalt der St. Katharinen-Kirche zu Probsteierhagen" mit
Sitz in Probsteierhagen verfolgt
ausschließlich und unmittelbar kirchliche Zwecke
im Sinne des Abschnittes
"Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung.
(2)
Zeck des
Vereins ist die Förderung der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Probsteierhagen
insbesondere durch finanzielle
Unterstützung der baulichen Unterhaltung und Austattung
der Ev.-Luth. St. Katharinen-Kirche zu Probsteierhagen.
(3) Der
Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel
des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten
keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben,
die dem Zweck der Körperschaft
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5)
Der Verein ist in das
Vereinsregister des Amtsgerichtes Plön einzutragen.
§2
Erwerb
und Verlust der Mitgliedschaft
(1)
Die Aufnahme neuer
Vereinsmitglieder erfolgt aufgrund schriftlichen Antrages durch
Vorstandsbeschluss.
(2) Der
Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
(3)
Über den Ausschluss eines
Mitgliedes befindet der Vorstand. Das ausgeschlossene
Mitglied hat das Recht gegen die
Entscheidung des Vorstandes die nächste
ordentliche Mitgliederversammlung
anzurufen.
Das Recht kann binnen vier Wochen
nach Zustellung der Entscheidung des
Vorstandes ausgeübt werden.
§ 3
Beiträge, Geschäftsjahr
(1)
Die Jahresbeiträge
werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
(2) Der
Mitgliedsbeitrag ist jeweils am ersten Werktag des Februars eines Jahres fällig.
Bei Neumitgliedern, die während
des Kalenderjahres eintreten, ist der
Beitrag vier Wochen nach
Mitteilung der Aufnahme zur Zahlung fällig.
(3)
Geschäftsjahr ist das
Kalenderjahr.
§4
Vorstand
(l)
Der
Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:
a) dem
Vorsitzenden,
b) dem
Schriftführer,
c) dem
Kassenführer.
(2)
Der
Vorstand kann um bis zu zwei weitere Mitglieder erweitert werden. Diese
Mitglieder sind nicht Vorstand
i.S.d.
§ 268GB.
(3) Die
Mitglieder des Vorstandes werden für jeweils drei Jahre gewählt.
Wiederwahl ist zulässig. Der alte
Vorstand bleibt
solange im Amt, bis ein neuer
Vorstand gewählt ist.
(4) Die
Vorstandsmitglieder nach Abs. (1)
sind jeweils zu zweit berechtigt, den Verein gerichtlich
und außergerichtlich zu
vertreten.
(5)
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins, führt
die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung
aus und verfügt im Rahmen des Wirtschaftsplanes über das
Vereinsvermögen.
§ 5
Mitgliederversammlung
(1)
Die
Mitgliederversammlung entscheidet über alle Geschäfte, die nicht anderen
Vereinsorganen ausdrücklich
zugewiesen sind. Dies sind
insbesondere:
a) Wahl
(§ 4 Abs. 3), Entlastung (§ 5 Abs. 3) und Abberufung der
Vorstandsmitglieder,
b) Satzungsänderungen
gemäß § 7 Abs. 1,
c)
Auflösung des Vereines gemäß § 7 Abs. 1, ,
d) Aufstellung
des Wirtschaftsplanes und in dessen Rahmen über die Verwendung der verfügbaren Mittel
des Vereines
e) die
jährliche Wahl zweier Kassenprüfer.
(2)
Mitgliederversammlungen
werden vom Vorstand durch schriftliche Einladung an alle
Mitglieder unter Angabe der
Tagesordnung mit einer
Frist von mindestens zehn Tagen einberufen.
(3)
In den ersten drei Monaten
eines Geschäftsjahres findet eine Mitgliederversammlung statt, auf der
der Vorstand Rechenschaft ablegt. Die Versammlung beschließt nach dem
Bericht der Kassenprüfer über die Entlastung des Vorstandes für das
vorausgegangene Geschäftsjahr. Sie stellt durch Beschluss auf Vorschlag
des Vorstandes einen Wirtschaftsplan auf, in dem insbesondere Bestimmungen
über die Mittelverwendung für das kommende Wirtschaftsjahr enthalten
sein sollen.
(4)
Weitere
Mitgliederversammlungen werden nach Bedarf, sowie auf Verlangen von drei
Vorstandsmitgliedern gemäß
§ 4 Abs. (1) und (2), der Kassenprüfer oder von 10 vom
Hundert der Mitglieder einberufen.
§ 6
Beschlussfassung
(1)
Beschlüsse werden,
soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, mit Mehrheit gefasst.
(2) Bei
der Feststellung von Stimmverhältnissen werden nur die gültig
abgegebenen Ja und
Nein-Stimmen berücksichtigt.
(3) Bei
Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(4) Über
die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen wird ein Protokoll geführt.
§ 7
Satzungsänderung,
Auflösung
(1)
Satzungsänderungen
und die Auflösung des Vereines bedürfen eines mit Zweidrittel-
Mehrheit gefassten Beschlusses
einer Mitgliederversammlung,
die unter Angabe des Wortlautes der
geplanten Satzungsänderung bzw. mit der
Ankündigung des Auflösungsbeschlusses
mit einer Frist von mindestens einem Monat einberufen wurde.
(2) Beschlüsse
nach Abs. (l) bedürfen mindestens der Zustimmung von 50 %der Mitglieder.
Erscheinen in der
Mitgliederversammlung weniger als 50 %der Mitglieder, hat der
Vorstand unverzüglich zu einer
weiteren Mitgliederversammlung
mit einer Frist von einem Monat
einzuladen. In dieser
Mitgliederversammlung reicht
die Mehrheit von 2/3
der Anwesenden für Beschlüsse nach Abs. Cl). In der Einladung ist
der Wortlaut der geplanten
Satzungsänderung bzw. die Ankündigung der Auflösung mitzuteilen
und darauf hinzuweisen, dass Beschlüsse
mit der
Mehrheit gemäß Satz 3 gefasst
werden können.
(3) Bei
Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt
das Vermögen des. Vereins an die
Evangelisch-Lutherische
Kirchengemeinde Probsteierhagen, die
es unmittelbar und ausschließlich im Sinne des § 1 der
Satzung zu verwenden hat.
Probsteierhagen,
den 26.02.2009
Die
beschlossene Satzung wurde am 03. April 2009 in das Vereinsregister.
- VR 5373 KI- eingetragen.
Kiel, 06. April 2009
Amtsgericht Kiel, Abt. 503
Nachdem auf der Mitgliederversammlung vom
27. Mai 2010 der § 1 Absatz 2 auf Anordnung der Registerabteilung des
Amtsgericht Kiel durch Beschluß der anwesenden Mitglieder geändert
worden ist, wurde mit der am 12.Okt. eingegangenen Post die am
14.09.2010 erfolgte endgültige Eintragung in das Vereinsregister
mitgeteilt.
Der Absatz 2 des § 1 wurde neu gefasst:
Zeck des Vereins ist die Förderung der
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Probsteierhagen insbesondere durch finanzielle
Unterstützung der baulichen Unterhaltung und Austattung der Ev.-Luth.
St. Katharinen-Kirche zu Probsteierhagen.
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