Verein für den Erhalt der St. Katharinen-Kirche zu Probsteierhagen e.V.

SATZUNG
in der Fassung vom 26.02.2009

 

§ 1  

Name, Sitz und Zweck des Vereins

 

(1)   Der Verein "Verein für den Erhalt der St. Katharinen-Kirche zu Probsteierhagen" mit Sitz in Probsteierhagen verfolgt 
     ausschließlich und unmittelbar kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der
     Abgabenordnung.  

(2)
 Zeck des Vereins ist die Förderung der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Probsteierhagen insbesondere durch finanzielle
     Unterstützung der baulichen Unterhaltung und Austattung der Ev.-Luth. St. Katharinen-Kirche zu Probsteierhagen.

(3)   
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.  
(4)    
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
       Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft
       fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.  

(5)      
Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Plön einzutragen.    

§2  

Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft  

(1)    Die Aufnahme neuer Vereinsmitglieder erfolgt aufgrund schriftlichen Antrages durch Vorstandsbeschluss.
(2)    
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
(3)
     Über den Ausschluss eines Mitgliedes befindet der Vorstand. Das ausgeschlossene Mitglied hat das Recht gegen die
       Entscheidung des Vorstandes die nächste ordentliche Mitgliederversammlung anzurufen. 
       Das Recht kann binnen vier Wochen nach Zustellung der Entscheidung des Vorstandes ausgeübt werden.  

§ 3  

Beiträge, Geschäftsjahr

 

(1)     Die Jahresbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
(2)     
Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils am ersten Werktag des Februars eines Jahres fällig. Bei  Neumitgliedern, die während
       des Kalenderjahres eintreten, ist der Beitrag vier Wochen  nach Mitteilung der Aufnahme zur Zahlung fällig.

(3)      
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§4  

                                                                                    Vorstand

 

(l)      Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:
a)      dem Vorsitzenden,
b)      dem Schriftführer,
c)       dem Kassenführer.

(2)    Der Vorstand kann um bis zu zwei weitere Mitglieder erweitert werden. Diese Mitglieder sind nicht Vorstand i.S.d. 
      § 268GB.

(3)     
Die Mitglieder des Vorstandes werden für jeweils drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der alte Vorstand bleibt
       solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

(4)    Die Vorstandsmitglieder nach Abs. (1) sind jeweils zu zweit berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu
      vertreten.

(5
)   Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins, führt die Beschlüsse der
       Mitgliederversammlung aus und verfügt im Rahmen des Wirtschaftsplanes über das
       Vereinsvermögen.  

 

§ 5  

Mitgliederversammlung

 

(1)     Die Mitgliederversammlung entscheidet über alle Geschäfte, die nicht anderen Vereinsorganen  ausdrücklich
        zugewiesen sind. Dies sind insbesondere:

a)       
Wahl (§ 4 Abs. 3), Entlastung (§ 5 Abs. 3) und Abberufung der Vorstandsmitglieder,
b)       
Satzungsänderungen gemäß § 7 Abs. 1,
c
)       Auflösung des Vereines gemäß § 7 Abs. 1, ,
d)
      Aufstellung des Wirtschaftsplanes und in dessen Rahmen über die Verwendung der verfügbaren Mittel des Vereines
e)        
die jährliche Wahl zweier Kassenprüfer.  

(2)       Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand durch schriftliche Einladung an alle Mitglieder unter Angabe der
         Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zehn Tagen einberufen.

(3)           In den ersten drei Monaten eines Geschäftsjahres findet eine Mitgliederversammlung statt, auf der der Vorstand Rechenschaft ablegt. Die Versammlung beschließt nach dem Bericht der Kassenprüfer über die Entlastung des Vorstandes für das vorausgegangene Geschäftsjahr. Sie stellt durch Beschluss auf Vorschlag des Vorstandes einen Wirtschaftsplan auf, in dem insbesondere Bestimmungen über die Mittelverwendung für das kommende Wirtschaftsjahr enthalten sein sollen.

(4)           Weitere Mitgliederversammlungen werden nach Bedarf, sowie auf Verlangen von drei Vorstandsmitgliedern gemäß 
§ 4 Abs. (1) und (2), der Kassenprüfer oder von 10 vom Hundert der Mitglieder einberufen.

 

§ 6  

Beschlussfassung

 

(1)       Beschlüsse werden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, mit Mehrheit gefasst.
(2)       
Bei der Feststellung von Stimmverhältnissen werden nur die gültig abgegebenen Ja und
          Nein-Stimmen berücksichtigt.

(3)       
Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(4)        
Über die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen wird ein Protokoll geführt.

 

§ 7  

Satzungsänderung, Auflösung

 

(1)      Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereines bedürfen eines mit Zweidrittel- Mehrheit gefassten Beschlusses 
        einer Mitgliederversammlung, die unter Angabe des Wortlautes der geplanten Satzungsänderung bzw. mit der
        Ankündigung des Auflösungsbeschlusses  mit einer Frist von mindestens einem Monat einberufen wurde.

(2)      
Beschlüsse nach Abs. (l) bedürfen mindestens der Zustimmung von 50 %der Mitglieder.
        
Erscheinen in der Mitgliederversammlung weniger als 50 %der Mitglieder, hat der Vorstand unverzüglich zu einer
        weiteren Mitgliederversammlung mit einer Frist von einem  Monat einzuladen. In dieser Mitgliederversammlung reicht
        die Mehrheit von 2/3 der Anwesenden für Beschlüsse nach Abs. Cl). In der Einladung ist der Wortlaut der geplanten   
     
   Satzungsänderung bzw. die Ankündigung der Auflösung mitzuteilen und darauf hinzuweisen, dass Beschlüsse mit der
        Mehrheit gemäß Satz 3 gefasst werden können.

(3)      
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des. Vereins an die
        Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Probsteierhagen, die es unmittelbar und ausschließlich im Sinne des § 1 der
        Satzung zu verwenden hat.

 

Probsteierhagen, den 26.02.2009

 

Die beschlossene Satzung wurde am 03. April 2009 in das Vereinsregister.
- VR 5373 KI- eingetragen.
 Kiel, 06. April 2009
Amtsgericht Kiel, Abt. 503

 

Nachdem auf der Mitgliederversammlung vom 27. Mai 2010 der § 1 Absatz 2 auf Anordnung der Registerabteilung des Amtsgericht Kiel durch Beschluß der anwesenden Mitglieder geändert worden ist, wurde mit der am 12.Okt. eingegangenen Post die am 14.09.2010 erfolgte endgültige Eintragung in das Vereinsregister mitgeteilt.
Der Absatz 2 des § 1 wurde neu gefasst:
Zeck des Vereins ist die Förderung der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Probsteierhagen insbesondere durch finanzielle Unterstützung der baulichen Unterhaltung und Austattung der Ev.-Luth. St. Katharinen-Kirche zu Probsteierhagen.